Infos2024-03-20T09:26:35+01:00

Infos

Wichtige Themen die im Schulalltag häufiger vorkommen.

FRAGEN UND ANTWORTEN

Wir versuchen hier regelmäßige Fragen zu beantworten. Es kann natürlich nur ein kleiner Ausschnitt sein daher bitten wir uns für alle weiteren Fragen und Probleme zu kontaktieren. Wir unterstützen gerne.

Aufgaben eines Elternvereines2020-05-18T14:22:48+02:00
  • Vertretung von Anliegen und Beschwerden der Eltern gegenüber der Schulleitung, Ämter und Behörden
  • Der EV soll als Vermittler arbeiten
  • Der EV-Obmann (-frau) ist Ansprechpartner für Eltern und Schulleiter
  • Die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule zu fördern
  • Wahrnehmung der Kinder- u. Elterninteressen bei der Schulwegsicherung
  • Elternbildung durch Veranstaltungen von Vorträgen, Kursen,….
  • Organisieren und Abhalten von Schulpartnerschaftsabenden
  • Veranstaltungen durch deren Einnahmen die Schulen unterstützt werden
  • Mitwirkung bei den Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen
  • Herausgabe von Druckerzeugnissen, z.B. Elternbriefe
  • Unterstützung der Eltern bei der Geltendmachung der ihnen nach dem SchUG zustehenden Rechte
  • Bestellung des Wahlvorsitzenden und Erstellung eines Wahlvorschlages für die Wahl des KEV, Entsendung von Elternvertreter in den SGA
  • Information und Unterstützung der KEV
  • Hilfe und Unterstützung für bedürftige Schüler
  • Unterstützung der im §2 SchOG nominierten Miterziehungsaufgaben der Schule unter Wahrung des primären Erziehungsrechtes der Eltern
  • Förderung positiver Erziehungseinflüsse in Zusammenarbeit mit der Schule (z.B. Errichtung von Schülerbücherei, Unterstützung bei Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugendschutzes und Abwehr negativer Einflüsse, wie z.B. Rauschgift, Brutalität, Alkoholmißbrauch, usw.
  • Wahrnehmung von Möglichkeiten der Beratung und Weiterbildung der Eltern auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung.
Aufsichtspflicht der Lehrer2020-05-18T14:22:22+02:00

§ 51 Abs. 3 SchUG:
Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen – ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit – und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.

§ 2 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Schulordnung (Schulordnung):
Die Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes sowie vor Beginn von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. Eine Beaufsichtigung darf nur für Schüler ab der 9. Schulstufe entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist.

EV Obmann/-frau und Schulleiter stimmberechtigt beim Schulforum?2020-05-18T14:21:56+02:00

Der Vertreter des Elternvereines hat beim Schulforum nur beratende Stimme, soferne er/sie nicht auch gewählte Klassenelternvertreterin ist.
Stimmberechtigt beim Schulforum sind alle Klassenvorstände und alle gewählten Klassenelternvertreter!
Der Schulleiter ist nur dann stimmberechtigt, wenn er/sie auch Klassenvorstand ist.

§63a /Punkt 11

Im Schulforum und im Ausschuss kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuss nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.

Gründung eines Elternvereines2024-03-20T09:25:21+01:00

Wie gründe ich einen Elternverein?

Für die Gründung eines Vereines braucht es den Entschluss von mindestens zwei Personen, einen Verein ins Leben zu rufen. Man unterscheidet zwischen der Errichtung und der Entstehung eines Vereines. Die Errichtung des Vereines ist eine interne Angelegenheit. Die Personen einigen sich über die Statuten, (Musterstatuten, sowie eine Gründungsmappe können Sie kostenlos in unserem Büro anfordern) und ihre Gründungsmitglieder.

Anschließend müssen die Statuten mit dem Formular der Vereinserrichtung und wenn bereits bekannt, die Funktionäre, ansonsten die Namen der Gründungsmitglieder bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingereicht werden. Ab diesem Zeitpunk ist der Verein handlungsfähig. Normalerweise erhalten Sie dann ein Schreiben von der Behörde, dass der Verein gegründet worden ist, aber auch wenn nicht, ist der Verein nach der Nichtuntersagungsfrist von 4 Wochen rechtsgültig.

§ 13. (1) Ergeht binnen vier, im Fall einer Verlängerung gemäß § 12 Abs. 3 binnen längstens sechs Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Erklärung gemäß § 12 Abs. 1, so gilt das Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit. Der mit Fristablauf entstandene Verein (§ 2 Abs. 1) kann seine Tätigkeit beginnen. Die Vereinsbehörde hat den Anzeigern eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und einen Auszug aus dem Vereinsregister zu übermitteln.
Die Kosten für den Antrag betragen € 13. – und für die Statuten pro Bogen (4 Seiten) und Exemplar € 3.60 – höchstens jedoch € 21.60.
Danach muss eine Gründungsversammlung einberufen werden, zu der alle Eltern der Schule eingeladen werden. Diese muss 14 Tage vorher mit den Tagesordnungspunkten und dem Wahlvorschlag ausgeschickt werden.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne von Montag – Donnerstag von 8 – 11 Uhr zur Verfügung.

Hausübungen2020-05-18T14:20:58+02:00

Gesetzestext über die Hausübungen findet man auf der Homepage des Bildungsministeriums, unter Schulrecht / Unterrichtsarbeit / Abschnitt 5 / §17 / Punkt 2

Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, dass sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen.

Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müssten, dürfen – ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen – nicht aufgetragen werden.

Unterstützung / Förderungen durch die Gemeinde2020-05-18T14:20:26+02:00

Unterstützungen durch die Gemeinden sind individuell. Manche übernehmen kostenlos die Kopien, andere helfen finanziell bei bestimmten Projekten, Räumlichkeiten werden zur Verfügung gestellt, usw.
Wenn Sie eine Förderung für ein bestimmtes Projekt brauchen, ist es ratsam einen offiziellen schriftlichen Antrag an den Gemeinderat zu stellen, dann muss er bei einer Sitzung bearbeitet werden.

Wahl des Klassenelternvertreters2020-05-18T14:19:50+02:00

Lt. § 63a SchUG ist als erster Tagesordnungspunkt beim Klassenforum die Wahl des Klassenelternvertreters (KEV) und seines Stellvertreters durchzuführen.

Wird kein KEV gewählt sind die Interessen dieser Klasse nicht im Schulforum vertreten und die Elternmitbestimmung ist immer um diese Stimme reduziert! Das heißt, dass die Eltern immer überstimmt werden können!

Unterrichtsbeginn2020-05-18T14:17:51+02:00

Erfahrungsgemäß beginnt der Unterricht in den einzelnen Schulen sehr unterschiedlich. Laut Gesetz muss er sich zwischen 7.00 und 8.00 Uhr bewegen.

Wenn ein anderer Unterrichtsbeginn als 8.00 Uhr gewählt werden soll, ist ein Schulforumsbeschluss mit 2/3 Mehrheit in der Gruppe der Eltern und in der Gruppe der Lehrer für eine Veränderung notwendig.

Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch den Schulgemeinschaftsausschuss oder das Schulforum oder das Klassenforum ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Der Unterricht darf nicht länger als bis 18.00 Uhr, ab der 9. Schulstufe nicht länger als bis 19.00 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht längstens bis 12.45 Uhr dauern.

Umschulungsantrag – Schulwechsel in eine schulsprengelfremde Schule2020-03-21T11:26:37+01:00

Am einfachsten wäre es, wenn sich die beiden betroffenen Gemeinden einigen würden, dass ein Kind eine Schule in dem nicht zugeteilten Schulsprengel besuchen kann. Die Heimatgemeinde wird verständlicherweise diesen Antrag ablehnen, da die abgehende Gemeinde an die aufnehmende Gemeinde Gastschulbeiträge zahlen muss und der abgehenden Gemeinde ein Schulkind abhanden kommt. Wenn die aufnehmende Gemeinde diesen Antrag auch ablehnt, dann ist kein Wechsel möglich.
Wenn gerade dieser eine Schüler zu einer Klassenteilung oder Zusammenlegung führt, dann ist ein Umschulungsantrag auch vom Gesetz her abzulehnen.

Wenn dies nun nicht der Fall ist, und die Wunschgemeinde “JA” sagt, dann wird ein Verfahren eingeleitet.
Die Schule oder Gemeinde bzw. Erziehungsberechtigten beantragen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, eine Bewilligung. (Einzelumschulung – Antrag bei Behörde).

Unterrichtsstunden und Pausen2020-03-21T11:26:04+01:00

§ 4. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen – insbesondere wegen der Erreichung von fahrplanmäßigen Verkehrsmitteln durch eine überwiegende Zahl von Schülern – kann die Schulbehörde erster Instanz die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen.
(3) Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß aneinander anschließen, wobei den Schülern die erforderlichen Ruhepausen entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren sind.
(4) In der Vorschulstufe, in der Grundschule sowie in Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, dürfen Unterrichtseinheiten in Abweichung von Abs. 1 festgesetzt werden, wobei die Gesamtdauer der Unterrichtseinheiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände in einer Woche dem im Lehrplan jeweils vorgesehenen Wochenstundenausmaß zu entsprechen hat.

Wie lange muss man Kassabelege, Kontoauszüge aufbewahren?
7 Jahre lang müssen Belege aufbewahrt werden.

Sammlungen2020-03-21T11:24:19+01:00

Es dürfen an einer Schule nur im Klassenforum und / oder Schulforum beschlossene Sammlungen und Veranstaltungen durchgeführt werden.
Die Eltern dürfen mit diesen Angeboten nicht zwangsbeglückt werden und haben das Recht diese abzulehnen. Zu diesen Sammlungen zählt ebenfalls die ROT Kreuz Sammlung, Kaspertheater, Schlangenschauen, usw. Dasselbe gilt natürlich auch für zusätzlich angebotenen Lesestoff, wie „Spatzenpost“, usw.

– die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1
Sammlungen unter Schülern und Schülerinnen (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung zulässig. Das Klassen- und Schulforum darf insgesamt für höchstens zwei Sammlungen pro Schuljahr und Klasse die Bewilligung erteilen, vorausgesetzt, dass kein Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird, der Zweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist und mit der Schule in Zusammenhang steht (vgl. SchUG § 46 Abs. 1). Unabhängig davon können die Schülervertreter und -vertreterinnen Sammlungen aus besonderen Anlässen, wie Todesfälle und soziale Hilfsaktionen, beschließen.

RECHTE UND PFLICHTEN DER ELTERNVEREINE (§63 SCHUG)

Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.

Im Sinne der Förderung der Tätigkeit der Elternvereine soll diesen in jeder Schule in geeigneter Weise die Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten neu aufgenommener Schüler sowie die Pflege des Kontaktes zwischen Elternverein und Erziehungsberechtigten ermöglicht werden, z. B. durch Auflage von Informationsmaterial, durch Auflage von Beitrittserklärungen zum Elternverein in der Schule, durch Teilnahme von Funktionären des Elternvereines an von der Schule veranstalteten Elternabenden, durch Informationsveranstaltungen des Elternvereines an Elternsprechtagen, durch Weitergabe von Informationen des Elternvereines, allenfalls durch Auflage bzw. Verteilung von Einzahlungsscheinen für den Mitgliedsbeitrag für den Elternverein usw.( Erlass des BMBWK vom 26.03.82.Zl. 30346/2-4/82).

Diese Rechte stehen jedoch nur zu, wenn an einer Schule nur ein Elternverein besteht und sich dessen Wirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; sie stehen ferner zu, wenn sich der Wirkungsbereich des Elternvereines auf mehrere in einem engen örtlichen Zusammenhang stehende Schulen oder wenn sich der Wirkungsbereich des Elternvereines einer Volks-, Haupt- oder Förderschule auch auf eine Polytechnische Schule bezieht.

RECHTE

PFLICHTEN

Merkblatt zum Vereinswesen

  • Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle vier Jahre (bei Elternvereinen alle zwei Jahre) einzuberufen. Bereits ein Zehntel der Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen.
    Statuten sind bis zum 30.6.06 dem Vereinsgesetz 2002 entsprechend anzupassen.
  • Mindestens zwei Rechnungsprüfer sind zu bestellen. Diese dürfen keinem anderen Organ, außer der Mitgliederversammlung angehören.
  • Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.
  • Jede Änderung der organschaftlichen Vertreter des Vorstandes (z.B. Ausscheiden durch Rücktritt, Tod usw.) ist mitzuteilen. Ebenfalls notwendig ist eine Mitteilung über die Zusammensetzung der organschaftlichen Vertreter wenn sich anlässlich einer Neuwahl keine Änderung ergeben hat.
  • Weiters hat der Verein der Vereinsbehörde auch jede Änderung seiner für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie jede Änderung der Vereinsstatuten (in einfacher Ausfertigung) binnen vier Wochen mitzuteilen.
  • Jede Änderung der Vereinsstatuten bedarf der Genehmigung der Vereinsbehörde.
  • Ein aktueller Vereinsregisterauszug wird nur dann automatisch von uns übermittelt, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand geändert hat.
  • Die schriftliche Anzeige einer Versammlung nach § 2 Abs.1 Versammlungsgesetz 1953 ist vor Abhaltung einer Generalversammlung, Hauptversammlung usw. bei Vereinen nicht notwendig.

Ausführliche Informationen und Tipps und Formulare sind auch unter der Homepage www.bmi.gv.at (Fachbereiche – Vereinswesen) abrufbar.

Vereinsstatuten

Hier finden Sie eine Vorlage gängiger Vereinsstatuten für Elternvereine. Gerne stellen wir, auf Anfrage, diese als Word-Dokument zur eigenen Bearbeitung bereit.

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